Bitte beachten sie das die Bürgertests nicht mehr für alle kostenlos sind. Weitere Infos zu den Regelungen der aktuellen Testverordnung finden sie im Text weiter unten und als Aushang an unseren Stationen.
- Bürgertest mit Eigenanteil 3€
- Infizierte Personen können innerhalb von 14 Tagen nach dem Nachweis ein weiteres Mal getestet werden
- Kontaktpersonen: d.h. wenn sie von einem behandelnden Arzt einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person, von Einrichtungen und Unternehmen nach § 3 Abs. 2 TestV (z.B. Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, stationäre Pflegeeinrichtungen) oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst als Kontaktperson identifiziert wurden
- Einreisende aus Virusvariantengebieten: Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in einem als Virusvariantengebiet im Sinne von § 2 Nummer 3a der Coronavirus-Einreiseverordnung eingestuften Gebiet aufgehalten haben, wenn sie vom öffentlichen Gesundheitsdienst festgestellt werden. Der Anspruch besteht bis zu 14 Tage nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. Allerdings sind derzeit keine Gebiete als Virusvariantengebiete eingestuft.
- Testungen in Einrichtungen: Wenn in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder einer vergleichbaren Einrichtung außerhalb der regulären Krankenversorgung eine mit SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde, Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in den betroffenen Bereichen der Einrichtung aufgehalten haben.Dies gilt zum Beispiel für Einrichtungen, wie
- Schulen, Kindertagesstätten
- Asylbewerberheime, Erstaufnahmeeinrichtungen, Notunterkünfte
- Krankenhäuser
- Rehabilitationseinrichtungen
- stationäre Pflegeeinrichtungen
- Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
- Einrichtungen für ambulante Operationen
- Dialysezentren
- ambulante Pflege
- ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
- Tageskliniken
- ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen anderer medizinischer Heilberufe nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 IfSG
- Präventive Testungen: Personen, die in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder in einem vergleichbar vulnerablen Bereich behandelt oder untergebracht werden sollen, und es die jeweilige Einrichtung oder der öffentliche Gesundheitsdienst verlangen.Das gilt für folgende Einrichtungen oder Unternehmen:
- Krankenhäuser
- Rehabilitationseinrichtungen
- stationäre Pflegeeinrichtungen
- Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
- Einrichtungen für ambulante Operationen
- Dialysezentren
- ambulante Pflege
- ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
- ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
- Tageskliniken
- Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 51 Absatz 1 SGB IX
- stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
- Obdachlosenunterkünfte
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
Des Weiteren haben die Mitarbeitenden dieser genannten Einrichtungen einen Anspruch auf Testungen, dieser Anspruch ist jedoch auf Antigenschnelltests beschränkt und besteht mindestens einmal wöchentlich.
Wie werden diese Ansprüche nachgewiesen?
Den Teststellen sind Bestätigungen der behandelnden Ärzte, des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder der Einrichtung über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen vorzulegen.